Mit der Versetzung zum Bund gilt für Beamtinnen und Beamte das Besoldungsrecht des Bundes. Damit dürfte sich für viele eine Verbesserung ergeben. Die Übernahme der wechselbereiten Beamtinnen und Beamten durch den Bund erfolgt unter Wahrung der Besitzstände (§1 Abs. 4 S. 1 FernstrÜG und besoldungsrechtlich nach Maßgabe des §19b BbesG Für die einen gehören Beurteilungen zum beruflichen Werdegang einer Beamtin oder eines Beamten zwingend dazu. Für andere wiederum sind Beurteilungen ein notwendiges Übel und nicht nur schlecht Beurteilte äußern vielfach den Eindruck, dass ihre Fähigkeiten und Leistungen nicht genügend anerkannt werden. bei jeder Bewerbung um ein Eingangs- oder Beförderungsamt, wenn die Beamtin/der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat und auch eine den Vergleich mit der Regelbeurteilung ermöglichende Beurteilung vor Ablauf der Probezeit im Sinne von Nummer 3.1.3 nicht vorliegt, (Fn 1) sie/er nach der letzten Regelbeurteilung Beamte mit genehmigten Vorruhestand haben weiterhin die Möglichkeit, auf die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zu verzichten. Diese Info wird im Auftrag des Vorstandes herausgegeben, der die Befugnisse des Dienstherrn Bund für die bei der Deutschen Telekom tätigen Bundesbeamten ausübt. Die Regelungen sind verbindlich anzuwenden. Ansprache des Bundesvorsitzenden des Verbandes der Beamten und Beschäftigten der Bundeswehr e.V. (VBB) zur aktuellen Situation in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Im Zuge der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung werden zahlreiche Länderbeamtinnen und -beamte zum Bund übergehen. Beim Gespräch zwischen Vertretern des dbb beamtenbund und tarifunion und dem Fernstraßen-Bundesamt (FBA) am 12. September 2019 in Leipzig ging es um die Rolle des FBA als zukünftiger Dienstherr der Beamten für den Einsatz
Das Recht der dienstlichen Beurteilung der Beamten ist in Gesetzen und Verordnungen nur grob geregelt. Die in ihnen enthaltenen Vorgaben werden häufig durch besondere Richtlinien präzisiert. Grundsätzlich sind die obersten Dienstbehörden im Bund verpflichtet, solche Richtlinien zu erlassen (vgl. § 50 BLV). Bundeslaufbahnverordnung Abschnitt 5: Dienstliche Beurteilung § 48 BLV: Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. Die Beurteilung weist also nicht nur den Ist-Stand von Eignung und Leistung nach, sondern gibt auch eine Prognose ab über die weiteren beruflichen Perspektiven ab. Um die zur Beurteilung verpflichteten Dienstvorgesetzten dazu zu zwingen, bei der Benotung zu differenzieren, gibt es Richtwerte für die Spitzennoten. Im Bund dürfen bisher z. B. nur 15 Prozent der Beamtinnen und Beamten die Beurteilungen mit wesentlichen Punkten, die im Weite-ren noch beschrieben sind. Die Beurteilung ist zum einen Instrument zur Personal-entwicklung, also Grundlage für Personalentscheidungen wie Beförderungen, zum anderen zur Personalführung. Es ist ständige Aufgabe von Vorgesetzen, Rückmeldun-gen über den Leistungsstand eines Beamten oder Sogar dem Profi bereiten die Formulierungen bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung noch Schwierigkeiten. Nicht unbedingt, weil dem Schreiber die Beurteilung schwer fällt oder er nicht weiß, wie er jemanden beurteilen soll, sondern vielmehr, weil er nach trennscharfen Begriffen sucht, die die Note 1 von der Note 2 oder Note 3 deutlich voneinander unterscheiden.
Die dienstliche Beurteilung ist das wichtigste Instrument des Dienstherrn bei der Vorbereitung von Beförderungsentscheidungen wie im Rahmen der Personalentwicklung, weil sie Tatsachen und Werturteile enthält, die unmittelbar Aufschluss über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber geben können, und zwar hinsichtlich der
Der Begriff Dienstliche Beurteilung stammt aus dem Beamtenrecht und beschreibt eine Leistungsbewertung von Beamten, die in regelmäßigen Abständen erfolgt. Nicht immer fällt die Beurteilung aber so aus, wie der Beamte erwartet hatte. In diesem Fall hat er mehrere Möglichkeiten, um gegen die Leistungsbewertung vorzugehen.
Dies ist immer dann der Fall, wenn der Staat im Interesse der Allgemeinheit in die Rechte Einzelner eingreifen muss, etwa bei der Polizei, im Justizvollzug oder in
Beamten des Bundes abgedruckt sind. Entsprechende Textsammlungen für das Beamtenrecht der Länder werden nicht angeboten. Für eine komplette Sammlung der Gesetze und RVO steht nur das »Beamtenjahrbuch Berlin« als Loseblattwerk zur Verfügung. Seit April 2016 wird für einen geringen Aufpreis eine Online-Ver-sion angeboten. Eine gebundene Schwerbehinderung und dienstliche Beurteilung. VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.15 - 1 K 499/15 - RN 16 aa) Bei der Beurteilung Schwerbehinderter sind durch die Behinderung bedingte Minderleistungen quantitativer Art zu berücksichtigen.In qualitativer Hinsicht sind dagegen die für alle Beamten und Richter geltenden Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Anlassbeurteilungen sind nur dann nötig, wenn Beamte über einen längeren Zeitraum Aufgaben erfüllen, die ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet sind. Es ist nicht nötig, jede Veränderung im Tatigkeitsbereich bei der Beurteilung für Beförderungen zu erfassen, so das BVerwG. zu beurteilen. Die Beurteilung ist den Beamtinnen und Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen; dasselbe gilt, falls Einwendungen gegen die Beurteilung erhoben werden. Das Nähere regeln die Ausführungsvorschriften
Bei Beförderungen von Beamten, Soldaten und Richtern bleibt die Stufe erhalten. Im Gegensatz zur Tarifregelung der Beschäftigten finden hierbei keine Rückstufungen statt. Beispiel: Ein Beamter der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 4 wird in die Besoldungsgruppe A 10, Stufe 4 befördert. bisherige Stufeneinteilung (bis 30.06.2009)
bei jeder Bewerbung um ein Eingangs- oder Beförderungsamt, wenn die Beamtin/der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat und auch eine den Vergleich mit der Regelbeurteilung ermöglichende Beurteilung vor Ablauf der Probezeit im Sinne von Nummer 3.1.3 nicht vorliegt, (Fn 1) sie/er nach der letzten Regelbeurteilung Beamte mit genehmigten Vorruhestand haben weiterhin die Möglichkeit, auf die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zu verzichten. Diese Info wird im Auftrag des Vorstandes herausgegeben, der die Befugnisse des Dienstherrn Bund für die bei der Deutschen Telekom tätigen Bundesbeamten ausübt. Die Regelungen sind verbindlich anzuwenden. Ansprache des Bundesvorsitzenden des Verbandes der Beamten und Beschäftigten der Bundeswehr e.V. (VBB) zur aktuellen Situation in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.